Die Haftung des GmbH Geschäftsführers bei Wettbewerbsverstößen, Urheber- und Markenverletzung – ein gefährlicher Stolperstein?

Weit verbreitete ist der Glaube, dass die Rechtsform der Kapitalgesellschaft der GmbH den Geschäftsführer vor einer persönlichen Inanspruchnahme schützt. Dies ist in der Regel auch der Fall. Im Bereich des Wettbewerbs-, Urheberrechts- und des Markenrechts kann von diesem Grundsatz jedoch nicht automatisch ausgegangen werden. Zweifellos haftet beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH als Täter oder Teilnehmer persönlich für Wettbewerbs-, Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzungen. Bei der Frage der Störerhaftung kommt es hingegen darauf an.

  • Im Wettbewerbsrecht

 

 Aus Sicht des GmbH Geschäftsführers hat der BGH in 2014 in einer Grundsatz-Entscheidung (Urt. v. 18.06.2014 – Az.: I ZR 242/12) begrüßenswert die Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen im Bereich der Störerhaftung erheblich eingeschränkt. Eine persönliche Haftung für Wettbewerbsverletzungen besteht seit dem nur noch in Ausnahmefällen, nämlich wenn:

  • er daran entweder durch positives Tun beteiligt war
  • er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen

Der Begriff des positiven Tuns stellt vor allem den Kläger vor eine meist kaum lösbare Frage der Beweisbarkeit. Der BGH hat daher in der Vergangenheit bereits bestimmte Fallgruppen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers entwickelt, die auch unter den neuen Grundsätzen fortgelten dürften. Darunter fallen insbesondere folgende Entscheidungen:

  1. Der allgemeine Internetauftritt des Unternehmens (BGH, Urteil v. 19.04.2012, Az. I ZR 86/10)
  2. Das Allgemeine Konzept einer Kundenwerbung des Unternehmens (BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az.: I ZR 157/10)
  3. Die Rechtsverletzende Benutzung einer bestimmten Firmierung und der allgemeine Werbeauftritt des Unternehmens, wenn darüber typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird
  4. Der Inhalt einer Presseerklärung eines Unternehmens, bei der der Geschäftsführer selbst zu Wort kam (BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az.: I ZR 108/09)

Recht eindeutig erscheint daher die Störerhaftung des GmbH Geschäftsführers im Bereich des Wettbewerbsrechts. Liegt eine der Fallgruppen vor, dürfte eine persönliche Haftung auf Unterlassen nur schwer aus dem Weg zu räumen sein. Die Geschäftsführung steht nach dem Grundsatz des Organisationsverschuldens in der Verantwortung und Überwachungspflicht, dass im Unternehmen keine rechtswidrigen Handlungen vorgenommen werden. Andererseits führt das BGH Urteil vom 18.06.2014 jedoch dazu, dass in Zukunft sorgfältig geprüft werden muss, ob eine Abmahnung auch gegen den GmbH-Geschäftsführer persönlich zu richten ist. Auswirkungen hat die Frage auch auf die Anträge in einer einstweiligen Verfügung. Unbegründete Anträge führen stets zu einer negativen Kostenentscheidung. Gerne beraten wir Sie hierzu – bestenfalls schon im Vorfeld. Ungeklärt bliebe bislang jedoch die Auswirkung des Urteils auf andere Schutzrechte. Was gibt es hier neues?

  • Im Markenrecht

Mit Spannung wurde erwartet, ob diese Grundsatz-Entscheidung auch auf die Verletzung sogenannter absoluter Rechte, wie beispielweise Markenrechte, übertragen werden kann. Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Düsseldorf (Urteil v. 10.11.2015, Az. I-20 U 20/15) in Bezug auf Markenrechte zu befassen. Streitig war, ob neben dem verklagten Unternehmer auch der Geschäftsführer für die Markenverletzung persönlich haftet und damit gegenüber ihm auch ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten besteht. Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, die geänderte BGH-Rechtsprechung führe dazu, dass eine automatisch Verantwortlichkeit des Geschäftsführers in Zukunft nicht mehr anzunehmen ist. Grundsätzlich gilt zwar weiterhin bei der Verletzung von Kennzeichen die zivilrechtliche Störerhaftung. Allerdings verlangt diese nach der Auffassung der Richter, dass der Geschäftsführer willentlichen und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beitrage und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletze. Dafür gab es im dortigen Verfahren keine Anzeichen.

Was ist aber im Urheberrecht los?

  • Im Urheberrecht

Trotz der Entscheidung des OLG Düsseldorf bleibt weiterhin offen, ob die Grundsatz-Entscheidung des BGH auf alle absoluten Rechte übertragbar ist. Beispielsweise geht das OLG Köln (Urteil v. 05.12.2014 – Az.: 6 U 57/14) davon aus, dass im Urheberecht die Grundsätze der BGH Entscheidung keine Anwendung finden, da es sich um die Verletzung eines absoluten Rechts handelt. Die Entscheidung steht damit im Widerspruch zur Entscheidung des OLG Düsseldorf. Auch bei der Verletzung einer Marke handelt es sich um die Verletzung eines absoluten Rechtes. Es zeigt sich hier wie schwer es für den Geschäftsführer bleibt. Die persönliche Inanspruchnahme bleibt daher in jedem Fall ein Stolperstein für den Geschäftsführer.

  • Fazit

Solange der BGH daher noch nicht die Übertragbarkeit auf absolute Rechte insgesamt positiv oder negativ entschieden hat, wird es mitunter auf die Auswahl des Gerichtes für die persönliche Haftung des Geschäftsführers ankommen. Wir helfen Ihnen daher gerne bei der Auswahl des richtigen Gerichtes in Bezug auf die Verletzung absoluter Rechte. Im Übrigen kann die Grundsatz-Entscheidung des BGH zur Folge haben, dass Unterlassungserklärung bzw. Unterlassungstitel gegen Sie, als Vertretungsorgan juristischer Personen, in Frage gestellt werden können. Erforderlich ist dazu jedoch eine Bewertung im Einzelfall mit anschließender möglicher Kündigung oder Aufhebung der Verpflichtungen. Profitieren Sie hier von unserer Expertise im Bereich absoluter Schutzrechte und im Wettbewerbsrecht.